Unabhängige Finanz- und Vermögensplanung. Als einzige nach dem KWG erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung wird die Anlage- und Abschlussvermittlung betrieben. Die Vermittlung erfolgt ausschließlich zwischen Kunden und lizenzierten Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstituten und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG im Inland tätig sein dürfen. Es werden ausschließlich Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, oder ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich betrieben werden dürfen, jedoch keine weiteren Finanzinstrumente i. S.d. § 1 Abs. 11 KWG wie z.b. Aktien (einschließlich Immobilienaktien), Schuldverschreibungen, sog. "Single-Hedgefonds", Genuss- oder Optionsscheine, vermittelt. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung der Finanzdienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
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