Gemeinschaftliche Berufsausübung als Rechtsanwälte im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs. Wissenschaftliche Tätigkeit einschließlich Lehrtätigkeit, Tätigkeit in anwaltlichen Berufsorganisationen und in der anwaltlichen Selbstverwaltung sowie politische und ehrenamtliche richterliche Tätigkeit sind zulässig, sofern sie ein angemessenes Maß nicht überschreiten.
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