Erwerb und die Bebauung von Grundstücken sowie die Vermittlung und Vermarktung von unbebauten und bebauten Grundstücken im In- und Ausland. Dazu gehört 1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, 2. den Abschluss von Darlehenverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, 3. Bauvorhaben a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungs-berechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden, b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck zu dienen und diesen zu fördern. Sie darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, die Geschäftsführung und Vertretung in anderen Unternehmen übernehmen und sich an deren Unternehmen beteiligen oder Zweigniederlassungen errichten.
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