Verwaltung fremden Vermögens und die Beratung im Rahmen der Vermögensverwaltung, dies umfasst die Anlagevermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG), die Anlageberatung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG), die Abschlussvermittlung § 2 Abs. 2 Nr. 5 WpIG), die Finanzportfolioverwaltung (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG), und das Eigengeschäft (§ 15 Abs. 3 WpIG). Ausgeschlossen ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen, bei denen sich die Gesellschaft das Eigentum oder den Besitz von Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschafft sowie sonstige Tätigkeiten, die über den Besitz des beschriebenen Unternehmensgegenstandes hinausgehen und gem. § 15 Abs. 1 WpIG der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedürfen.
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