Für die Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 StBerG in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG;insbesondere geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, betriebswirtschaftliche Beratung und gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit. Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
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