Wahrnehmung von Berufsaufgaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurkammer-Bau (BauKaG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 BauKaG, also insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb der jeweiligen Fachrichtung der Architektin oder des Architekten. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung und die Projektentwicklung.
Architekten
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