Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten, insbesondere die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen, zu denen eine Rechtsanwaltsgesellschaft berufsrechtlich befugt ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, in den Grenzen des berufsrechtlich Zulässigen Zweigniederlassungen zu errichten. Die Beteiligung an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist gem. § 59c Abs. 2 BRAO unzulässig.
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