(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 Nr. 1 der Abgabenordnung. (2) Gesellschaftszweck ist die Förderung und der Betrieb von Kinder- und Jugendhospizen oder vergleichbaren Einrichtungen. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch - den Betrieb von Kinder- und Jugendhospizen oder vergleichbaren Einrichtungen der Sterbebegleitung für Kinder und Jugendliche mit lebensverkürzenden Erkrankungen. (4) Zweck der Gesellschaft ist auch die Mittelbeschaffung i.S.v. § 58 Nr. 1 AO für die in Abs. (2) genannten Zwecke. (5) Diese Zwecke werden insgesamt verfolgt. Eine bestimmte Rangfolge zwischen ihnen besteht nicht. Es können auch nur jeweils einzelne Zwecke nach Wahl der Gesellschafterversammlung gefördert werden. (6) Mit dieser Satzung wird kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderleistungen gleich welcher Art begründet. Auch eine Berufung auf Gleichbehandlung in Bewilligungs- oder Versagungsfällen gibt es nicht.
Sozialwesen
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