1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung). 2. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind folgende Investmentvermögen: a) Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Geld in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: aa) Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland; bb) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; cc) zu Liquiditätszwecken Vermögensgegenstände gemäß § 193 bis § 195 KAGB; dd) Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB, soweit in der Durchschau Vermögensgegenstände gemäß lit. a) erworben werden. Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden. b) Geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß § 285 f. KAGB, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Geld in die in vorstehendem lit. a) genannten Vermögensgegenstände investieren. c) offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, die in die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Ver-mögensgegenstände mit Ausnahme von Wertpapieren gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit (a) KAGB (sofern diese nicht gem. § 253 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KAGB gehalten werden) und Edelmetallen gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. (i) KAGB, investieren. d) allgemeinen offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB, die in die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände mit Ausnahme von Wertpapieren gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit (a) KAGB (sofern diese nicht gem. § 253 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KAGB gehalten werden) und Edelmetallen gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. (i) KAGB, investieren. 3. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF und ausländische AIF, die mit den oben genannten, inländischen AIF vergleichbar sind. 4. Daneben betreibt die Gesellschaft die folgenden Dienst- und Nebendienstleistungen. a) Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), jedoch nur insoweit als dass die Gesellschaft befugt ist, auch Investmentvermögen mit entsprechenden Vermögensgegenständen zu verwalten; b) Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG sind, jedoch nur insoweit als dass die Gesellschaft befugt ist, auch Investmentvermögen mit entsprechenden Vermögensgegenständen zu verwalten; c) Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen; d) Sonstige Tätigkeiten, die mit den in Ziffer (2) und (3) sowie in dieser Ziffer (4) genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind.
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