Förderung der Kinder- und Jugenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO), Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO), Förderung der Erziehung und Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) und Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO). Die Gesellschaft erfüllt ihre Zwecke insbesondere durch folgende Maßnahmen: Planung, Errichtung und den Betrieb von Kinderkrippen, Kindergärten, Horten, Familienzentren sowie vergleichbarer Einrichtungen und Angebote. Diese dienen der Förderung, Unterstützung, Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie Beratung, Bildung und Unterstützung von Erziehungsberechtigten, Angehörigen und Bezugspersonen. Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, wie z.B Open Stage, Kleinkunst, Theater, Poetry, Konzerte sowie Filmvorführungen mit begleitenden Vorträgen. Durchführung von Veranstaltungen zur Vermittlung von Bildung, insbesondere durch Kurse, Vorträge und Informationsveranstaltungen in Bereichen Babypflege, Babyerziehung, Werkerziehung, Finanzwissenschaften und Energiewissenschaften. Schaffung von inklusiven Begegnungsstätten, in denen unterschiedliche Generationen und Menschen unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion, Bildung, sozialer Herkunft, Alter, sexueller Identität und körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen miteinander in Kontakt gebracht werden.
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