Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 WPO in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. 2. Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. 3. Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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