Gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Absatz 3 StBerG, als da sind allgemeine Beratung und Vertretung in Steuersachen, Bearbeitung aller Steuerangelegenheiten und Steuererklärungen, Hilfeleistung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldsachen, Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerliche Beurteilung. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), sind ausgeschlossen.
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