Straßen- und Wegebau. Soweit diese Arbeiten bisher von der Einzelfirma des Gesellschafters Reinhard Siering (Fa. Hermann Siering, Inh. Reinhard Siering) durchgeführt wurden, übernimmt die mit diesem Vertrag gegründete Gesellschaft in Abstimmung mit dem Gesellschafter die Fortführung der noch nicht erledigten Aufträge ab dem 01. 01. 1991. Für Auftragsannahmen in dem Tätigkeitsbereich lt. § 2 Abs. 1 d. Vertrages ist ab dem 01. 01. 1991 nur noch die Firma Siering - Straßenbau - GmbH zuständig zwecks Auftragserfüllung kann sie die Fa. Hermann Siering als Subunternehmen beauftragen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesellschaft berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie kann dazu auch Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben, eingliedern oder sich an solchen Unternehmen beteiligen.
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Straßenbau
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