A. Der Geschäftszweck der Gesellschaft ist die Beteiligung an anderen Immobiliengesellschaften, insbesondere als persönlich haftende Gesellschafterin. Die Gesellschaft darf nur Tätigkeiten ausüben, die die Universal nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere denen des KAGB und der Rundschreiben und Entscheidungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und den jeweiligen Anlagebedingungen des von der Universal betreuten AIFs ausüben darf. b. Die Gesellschaft darf nur Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie Abs. 3 KAGB und den Anlagebedingungen des AIF erwerben. c. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die diesem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt und nach den gesetzlichen Vorschriften, dem KAGB und den Anlagebedingungen des AIF zulässig sind. 2.3 Vermögensverwaltende Tätigkeit: a. Die Gesellschaft soll keine gewerblichen Tätigkeiten sowie Tätigkeiten ausüben oder Geschäfte betreiben, die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c oder § 34f Gewerbeordnung oder nach § 32 des Kreditwesengesetzes ("KWG") i. V. m. § 1 KWG bedürfen. b. Die Gesellschaft ist ausschließlich vermögensverwaltend im ertragssteuerlichen Sinn tätig. Die Gesellschaft folgt dem Leitbild eines langfristig orientierten Vermögensverwalters. c. Sonstige Tätigkeiten sind ausgeschlossen. 2.4 Anlagebeschränkungen: a. Die Gesellschaft darf sich nach § 234 KAGB an Immobiliengesellschaften beteiligen, wenn die Immobilien vor dem Erwerb im Einklang mit den Anlagebedingungen des AIF und § 235 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 KAGB bewertet wurden und anschließend mindestens einmal jährlich im Einklang mit den Anlagebedingungen des AIF bewertet werden. Die Gesellschaft darf Beteiligungen an Immobilien nur dann erwerben, wenn der Wert entsprechender Immobilien 15% des Wertes des AIF nicht übersteigt, soweit nicht in den Anlagebedingungen die Regelung des § 235 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KAGB abbedungen worden ist. b. Die Gesellschaft darf Darlehen aufnehmen und Sicherheiten gewähren, sofern diese mit dem KAGB und den Anlagebedingungen vereinbar sind. c. Die Gewährung von Darlehen, außer Gesellschafterdarlehen an Immobilien haltende Gesellschaften, sind ausgeschlossen. Der Gesellschaft sind die Gewährung von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten und die Übernahme von Garantien für Dritte nicht gestattet. Die Gesellschaft ist dadurch nicht beschränkt, sich als Komplementärin an Immobiliengesellschaften zu beteiligen.
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