Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 2, 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere - betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen; - ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten; - als Sachverständiger aufzutreten; - in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren; - treuhänderischen Verwaltung durchzuführen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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