A) Die Gesellschaft ist eine Immobilien-Gesellschaft im Sinne von §§ 68, 2 Abs. 4 Nr. 6 lnvG. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist daher auf solche Tätigkeiten beschränkt, die nach den Vorschriften des lnvG und der Vertragsbedingungen der Spezial-Sondervermögen auch unmittelbar für Rechnung der Spezial-Sondervermägen vorgenommen werden dürfen. b) Gegenstand der Gesellschaft sind der Erwerb und die Verwaltung einer lmmobilie in Frankfurt, Gallusanlage 8 (die "lmmobilie"), die im Wesentlichen aus einem Bürogebäude ("Silberturm GA 8") besteht, das dauerhafte Halten der lmmobilie für Rechnung der Gesellschaft und deren Vermietung zum Zwecke der Fruchtziehung. c) Die Gesellschaft kann zudem Gegenstände erwerben und Verträge abschließen, die zur Bewirtschaftung der Immobille erforderlich sind. d) Die Gesellschaft darf darüber hinaus keine anderen Vermögensgegenstände erwerben, insbesondere darf sie mit Ausnahme der lmmobilie keine Vermögensgegenstände i.S.d.§ 67 Abs. 1 und 2 InvG und keine Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften i.S.d. §§ 68, 2 Abs. 4 Nr. 6 lnvG erwerben. e) Die Gesellschaft ist berechtigt, Darlehen unter Berücksichtigung der investmentrechtlichen Beschränkungen und der Vertragsbedingungen der Spezial-Sondervermögen aufzunehmen; hierbei ist die Höhe der Kreditaufnahme auf 50% des jeweils zuletzt von dem von der IVG Institutional Funds GmbH mit der Wertermittlung beauftragten Sachverständigen festgestellten Verkehrswertes der Immobilie beschränkt. Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, Sicherheiten (auch in Form von Grundpfandrechten) für die Darlehen unter Berücksichtigung des § 82 Absatz 3 und 4 InvG und der Vertragsbedingungen der Spezial-Sondervermögen zu bestellen und sonstige Belastungen im Sinne des § 82 Abs. 3 und 4 lnvG vorzunehmen; hierbei sind insbesondere die in § 82 Abs. 3 InvG vorgesehenen Zustimmungsrechte zugunsten der Depotbanken der SpezialSondervermögen zu beachten. Die Höhe der Belastungen im Sinne des § 82 Abs. 3 und 4 InvG dürfen 50% des zuletzt von dem von der IVG lnstitutional Funds GmbH mit der Wertermittlung beauftragten Sachverständigen festgestellten Verkehrswertes der lmmobilie nicht überschreiten. Andere als die in § 82 Absatz 3 und 4 Investmentgesetz zugelassenen Belastungen darf die Gesellschaft nicht vornehmen. f) Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Bürgschaften oder Garantieversprechen für Dritte einzugehen. g) Im Übrigen ist die Gesellschaft zu allen Handlungen berechtigt, die der Erreichung ihres vorstehend beschriebenen Zweckes förderlich sind, soweit diese nach dem InvG und den jeweiligen Vertragsbedingungen der Spezial-Sondervermögen für Immobilien- Gesellschaften zulässig sind. ).
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