Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 357 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Weiter die Verwaltung eigenen Vermögens für eigene Rechnung und die Übernahme der Stellung des persönlich haftenden und geschäftsführenden Gesellschafters in der Kommanditgesellschaft unter der Firma - SKIMO Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG.
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