Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 des Baukammergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2004 (SGV.NRW Gliederungsnummer 2331) in seiner jeweils gültigen Fassung (im folgenden BauKaG NRW), insbesondere also die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken einschließlich der Erbringung von Planungsleistungen und Projektsteuerleistungen im Bereich der Architektur, die Tätigkeit als Generalplaner, die Projektentwicklung sowie alle ähnlichen Geschäfte jeweils im In- und Ausland. Die für die Berufsangehörigen nach § 2 BauKaG NRW geltenden Berufspflichten müssen auch von der Gesellschaft beachtet werden.
Ingenieurbüro
Architekten
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