1. Gegenstand der Partnerschaft ist die gemeinsame Ausübung der Steuerberatung einschließlich sämtlicher nach dem Steuerberatungsgesetz erlaubten Leistungen. 2. Tätigkeiten die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. 3. Die Partnerschaftsgesellschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, vorausgesetzt, dass sich diese Maßnahmen im freiberuflichen Bereich halten und mit dem Steuerberatungsgesetz vereinbar sind. 4. Die Partnerschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlas-sung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
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