Gemeinschaftliche Berufsausübung als Steuerberater (insbes. nach § 2 StBerG), als Rechtsanwalt (insbes. nach § 3 BRAO) und als Wirtschaftsprüfer (insbes. nach § 2 WPO), soweit das jeweilige Berufsrecht die jeweilige Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zulässt. Die Partnerschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Die Vorgaben des jeweiligen Berufsrechts sind einzuhalten. Eine Zulassung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und als Steuerberatungsgesellschaft wird nicht beantragt. Die Vorgaben der §§ 27 ff. WPO und §§ 49 ff. StBerG sind gleichwohl einzuhalten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters oder Rechtsnwalts nicht vereinbar sind sind ausgeschlossen. Je zwei Partner vertreten gemeinsam.
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