Gründung und der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) i. S. d. § 95 SGB V zur Erbringung der gesetzlich zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie die integrierte Versorgung. Soweit dies mit den rechtlichen Bestimmungen über die ärztliche Berufsausübung vereinbar ist, kann die Gesellschaft Geschäfte jeder Art tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen, oder Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, pachten oder vertreten und sich an solchen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligen, oder Zweigniederiassungen errichten. Ihre Tätigkeiten darf die Gesellschaft nur aufnehmen, soweit die erforderliche Zulassung durch den zuständigen Zulassungsausschuss erteilt wurde.
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