Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die selbstlose Unterstüzung hilfsbedürftiger Menschen im Sinne von § 53 Abgabenordnung unter Hinzuziehung weiterer maßgeblicher Vorschriften der Sozialgesetzbücher, insbesondere von SGB III, SGB V, SGB VIII, SGB IX und SGB XI. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Planung, Förderung und Durchführung von Tätigkeiten und Projekten, die geeignet sind, die Lebenssituation von benachteiligten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie ihren Angehörigen nachhaltig zu verbessern. Die Gesellschaft darf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und sonstige Maßnahmen und Projekte vornehmen, die dieser Zweckbestimmung dienen, insbesondere durch zur Verfügungstellung von Wohnraum (§§ 33, 41 SGB VIII); Auf- und Ausbau von natur- und erlebnispädagogischen Angeboten; Auf- und Ausbau tier- und reitgestützter therapeutischer Angebote; Auf- und Ausbau von schulischen, Beschäftigungs- und Arbeitsangeboten; Intensiv-Pädagogische-Einzelbetreuungen (ISE) sowie schul-, berufs- und sozialpädagogische Betreuung und Qualifizierung von schwervermittelbaren Personen (Kindern und Erwachsenen) i. S. v. § 53 AO; timeout-Maßnahmen; Bereitstellung von spezifischen ambulanten Betreuungsangeboten (§ 42 SGB VIII (Inobhutnahme); Hilfestellung im Umgang mit Behörden; Zusammenarbeit mit in diesem Bereich tätigen Fachleuten und Institutionen; Integration; Inklusion. Die Gesellschaft kann sich im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgabenstellung und Gemeinnützigkeit an anderen Einrichtungen und sozialen Hilfsorganisationen im In- und Ausland beteiligen oder mit ihnen kooperien und weitere Gesellschaften oder Betriebe neu gründen. Die Gesellschaft kann jederzeit als Hilfsperson i. S. v. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO für andere gemeinnützige Körperschaften bei der Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke tätig werden.
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