Förderung gemeinnütziger Zwecke i.S. des § 52 AO durch Förderung der Hilfe für Behinderte und mildtätiger Zwecke i.S. des § 53 AO. Die gemeinnützige und mildtätige Zielsetzung wird verwirklicht durch die Betreuung und Förderung von hilfsbedürftigen Personen. Dies gilt insbesondere für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen. Dazu betreibt die Gesellschaft eine Einrichtung zur Frühförderung von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern sowie einen Mobilen Therapeutischen Dienst zur Behandlung von körper- und mehrfachbehinderten Menschen.
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