(1) Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswegsens i.S.d. § 52 (2) Nr.3 AO und des Wohlfahrtswesens i.S.d. § 52 (2) Nr. 9 AO. (2) Der Betrieb eines Sozialmedizinischen Zentrums für Erwachsene gemäß § 119c SGB V. Das Betreiben der Einrichtung erfordert die Gewährleistung und Vernetzung von diagnostischen und therapeutischen ärztlichen und nichtärztlichen sozial-medizinischen Leistungen, insbesondere psychologischer und psychosozialer Leistungen. Dabei soll mit allen Einrichtungen, deren Ziele in der Betreuung von Erwachsenen mit geistiger oder schweren Mehrfachbehinderung liegen, zusammengearbeitet werden. (3) Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere Mittel teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Gesellschaften oder Einrichtungen zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. Des Weiteren kann sie Arbeitskräfte anderen steuerbegünstigten Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen sowie Räume einem anderen ebenfalls steuerbegünstigten Unternehmen oder einer Einrichtung zur Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke überlassen. (4) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnng, Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke". Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. (5) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschaft verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und darf keine Person durch Ausgaben die dem Gesellschaftszweck fremd sind oder durch unangemessen hohe Zuwendungen und Vergütungen begünstigen, auch nicht durch die Ausschüttung von Gewinnanteilen.
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