Förderung der persönlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (Förderung der Erziehung gemäß § 52 Abs. 2 AO). (a) Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, (b) Entwicklung, Planung und Durchführung von Erziehungshilfen, (c) Entwicklung, Planung, Durchführung von Hilfen zur persönlichen und finanziellen Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der betroffenen Erwachsenen/Eltern, (d) Vorbereitung und Durchführung von umfassenden Betreuungskonzepten, (e) Beratung für alle am Erziehungsprozess Beteiligten, (f) alle Maßnahmen, die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unter Beibehaltung der Gemeinnützigkeit der Gesellschaft zu fördern.
Sozialwesen
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