(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch die Errichtung von Wohnungen und deren Vermietung an die Mitglieder zu angemessenen Preisen. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, betreuen und veräußern.Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Beteiligungen sind zulässig. (4) Die Genossenschaft unterhält eine Spareinrichtung. Sie kann Spareinlagen nur von ihren Mitgliedern und deren Angehörigen annehmen und Namensschuldverschreibungen ausgeben. (5) Die Genossenschaft führt ihre Geschäfte auch weiterhin nach den Grundsätzen der Wohnungsgemeinnützigkeit im Rahmen dieser Satzung. Sie darf nur die Tätigkeiten einer von der Körperschaftssteuer befreiten Genossenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG betreiben. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
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