Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere - die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen der Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung;- freiwillige Prüfungen von Jahresabschlüssen;- Gründungsprüfungen (§ 33 AktG), Sonderprüfungen (§ 142 AktG);-sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen wie Kreditwürdigkeit eines Unternehmens oder Unterschlagungsprüfungen;- geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen;-betriebswirtschaftliche Beratung bzw. Unternehmensberatung;- Gutachter- bzw. Sachverständigentätigkeit in allen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsführung, insbesondere in dem Bereich Unternehmensberatung;- Treuhandtätigkeit wie Testamentsvollstreckung, Nachlaßverwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben;ausgenommen ist die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 Abs. 2 WPO, § 34 StBerG).
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