Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. die Durchführung gesetzlicher Pflichtprüfungen, 2. die Durchführung betriebswirtschaftlicherPrüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, 3. die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, 4. die betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen, 5. die Übernahme von Treuhandschaften, 6. die Abwicklung von Insolvenzen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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