Trägerschaft einer KITA (Kindertagesstätte). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern nach § 52 Abs.2 Nr. 7 der Abgabenordnung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung einer Kindertagesstätte. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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