A) der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Immobilien; b) die Makler- und Bauträgertätigkeit gem. § 34 c Abs. 1 GewO in Verbindung mit der Makler- und Bauträgerverordnung, insbesondere c) Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen, d) Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen, e) Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden, als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorzubereiten oder durchzuführen, Baumaßnahmen als Generalübernehmer oder Generalunternehmer durchzuführen; f) der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie der Erwerb, die Veräußerung, die Verwaltung und die Vermietung von Grundstücken.
Hausverwaltungen
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