Partnerschaft verfolgt den Zweck der gemeinschaftlichen Ausübung der in § 7.1 beschriebenen beruflichen Betätigungen ihrer Partner. Die Erbringung von Prüfingenieurleistungen, sowie von Leistungen als Prüfsachverständiger für Standsicherheit sowie als sachkundige Personen, denen sich Aufsichtsbehörden zur Ausübung ihrer technischen Aufsicht bedienen (z.B. nach BOStrab) sind nicht Gegenstand des Gesellschaftszwecks der Partnerschaft. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich vielmehr um Vorbehaltsaufgaben, die von den Partnern, welche über die entsprechende Anerkennung verfügen, jeweils selbständig, auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausgeübt werden. Partnerschaft wird ausschließlich freiberuflich und nicht gewerblich tätig.
Sonstige: Dienstleistungen & Service
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