Vorbereitung, Planung und Durchführung aller Arten von Aufgaben der Stadtentwicklung und Stadterneuerung. Hierzu gehört insbesondere der Erwerb und Verkauf von Grundstücken und die Neuordnung von Grundstücksverhältnissen, die Bodensanierung und Freimachung von Grundstücken, sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit Baumaßnahmen durchgeführt werden können, die Vorbereitung und Ausarbeitung der erforderlichen städtebaulichen Planungen, die Vorbereitung und Durchführung der Erschließung sowie sonstige notwendige Baumaßnahmen. Die Gesellschaft ist unter den Voraussetzungen des § 167 des Baugesetzbuches berechtigt, die Aufgaben eines städtebaulichen Entwicklungsträgers zu übernehmen. Sie kann in dieser Eigenschaft städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen vorbereiten und durchführen sowie Mittel, die zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt oder gewährt werden oder sonstige der städtebaulichen Entwicklung dienende Mittel bewirtschaften. Die Gesellschaft kann Aufgaben übernehmen, die zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke notwendig oder nützlich sind. Sie kann sich insbesondere an anderen Gesellschaften beteiligen, insbesondere auch als persönlich haftender Gesellschafter. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen zu treffen die dem vorstehenden Unternehmensgegenstand dienlich oder förderlich sind.
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