1.die Förderung der Jugendhilfe (§52 (2) Nr. 4 AO), 2.die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe, (§52 (2) Nr. 7 AO), 3. die Förderung der Wissenschaft und Forschung (§52 (2) Nr. 1 AO). 4. Die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht 1. die Unterhaltung von qualifizierten Pflegestellen, Wohngruppen für Kinder und Jugendliche sowie andere stationäre, teilstationäre oder ambulante Dienstleistungen. 2.durch die sozialpädagogische und wirtschaftliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Ziel ist dessozialisierten Kinder und Jugendlichen eine Lebenshilfe zu geben, ihre soziale Integration zu verwirklichen und die dafür notwendigen professionellen Voraussetzungen zu entwickeln. 3. durch die Entwicklung von Qualifizierungsmaßnahmen für sozialpädagogische Fachkräfte durch wissenschaftliche Praxisforschung. Hierzu gehören die Durchführung von Forschungsprojekten im Bereich des Gesellschaftszweckes sowie die Schaffung von Doktorandenstellen zur Finanzierung wissenschaftlicher Weiterqualifikationen. 4. die Durchführung von Qualifizierungsangeboten für sozialpädagogische Fachkräfte. 5. Darüber hinaus kann die Gesellschaft alle Geschäfte tätigen, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszweckes dienen, insbesondere auch andere vergleichbare Dienstleistungen erbringen. 6. Die Gesellschaft kann andere Gesellschaften, die eine ähnlich gelagerte Zielrichtung haben, gründen, betreiben oder sich an ihnen beteiligen. 7. die Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen bei Ortsveränderungen und Zuführung in den elterlichen Haushalt sowie Angebote zur Entwicklung, Erziehung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und Beeinträchtigungen.
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Sozialwesen
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