Gemeinschaftliche Berufsausübung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 WPO, also insbesondere der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen und das Ausüben anderer nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbare Tätigkeiten sowie die Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen und Beratungen und das Ausüben anderer nach dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer vereinbare Tätigkeiten.
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