Gründung und der Betrieb eines digitalen Gründerzentrums in angemieteten Räumen. In dem Gründerzentrum sollen ganz überwiegend Gründer und Start-up-Unternehmen tätig sein, deren Aufgabenschwerpunkt im Bereich der Digitalisierung liegt. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern und die im Rahmen der Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) sowie der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) zulässig sind. Sie kann sich unter Beachtung der kommunalrechtlichen Vorgaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen, die ihren Zwecken dienlich oder förderlich sind, in jeder gesetzlich zulässigen Form beteiligen. Mit der Gründung und dem Betrieb des digitalen Gründerzentrums erfüllen die Gesellschafter Stadt Rosenheim und Landkreis Rosenheim Aufgaben im eigenen Wirkungskreis im Sinne der Art. 7 GO bzw. Art. 51 Abs. 1 LKrO.
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