(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Hilfe von Menschen mit Behinderungen sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Zweck der Gesellschaft ist des Weiteren die Förderung der Jugendpflege und Jugendhilfe; Förderung von Bildung und Erziehung; Förderung von Natur- und Umweltschutz; Förderung des Wohlfahrtswesens; Förderung der Behindertenhilfe; Förderung der Altenhilfe; Förderung der Hilfe für geflüchtete Menschen. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a. die Unterstützung von Menschen, die in ihrem Leistungs- und Anpassungsvermögen beeinträchtigt sind, durch Arbeits-, Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Betreuungsangebote bei ihrer sozialen und beruflichen Rehabilitation und Integration, b. die Unterstützung von Menschen mit Behinderung, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht ohne Assistenz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden können, durch Vermittlung von geeigneten Arbeitsplätzen sowie Gelegenheiten zur Ausübung bzw. zum Erlernen einer geeigneten Tätigkeit, c. Für diese Zwecke betreibt die Gesellschaft Zweckbetriebe im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung, insbesondere i. Inklusionsunternehmen im Sinne von § 215 des IX. Buches Sozialgesetzbuch, § 68 Nr. 3c AO); ii. Projekte und Einrichtungen in der sozialen und beruflichen Integration, die der vorgenannten Personengruppe im Sinne des SGB IX und des SGB III dienen. Sie setzt dazu sozialpädagogisch qualifizierte und für die Fort- und Weiterbildung geeignete Fachkräfte ein. Sie strebt die Zusammenarbeit insbesondere mit der Integrationsstelle des Landesamtes für Soziales sowie den Fachabteilungen der Arbeitsverwaltung an. (3) Der Gesellschaftszweck kann gemäß § 58 Nr. 1 AO auch verwirklicht werden durch Mittelbeschaffung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, soweit diese durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts verfolgt werden. Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. (4) Die Gesellschaft verwirklicht die in Absatz (1) genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens gemäß § 57 Absatz 3 AO mit den zum Unternehmensverbund um die Stephanus-Stiftung gehörenden Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen, durch Lieferungen oder durch die Überlassung von Personal. Zu den vorgenannten Leistungen gehören vor allem Leistungen im Bereich Facility Management, Dienstleistungen im Bereich des Personal- und Rechnungswesens sowie Mietverwaltungsleistungen und allgemeine Verwaltungsleistungen.
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