(1) Die Gesellschaft mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Gesellschaft sind: a) Gemeinnützige Zwecke: die Förderung des Wohlfahrtswesens (b) Mildtätige Zwecke: Die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Verwendung von Mitteln aus dem bereits vorhandenen Vermögen der Gesellschaft, von Spenden und Einnahmen aus Mittelzuführungen (Zuwendungen) gemäß § 62 Abs. 3 AO für die Unterstützung und Zuwendung anderer gemeinnütziger Einrichtungen, die die zuvor in § 3 Abs. 2 gefassten, steuerbegünstigten Zwecke erfüllen und umfassen. (4) Unmittelbare Einrichtungen, die unterstützt werden sollen sind unter anderem: a) Förderverein Sankt Gertrauden-Hospiz e.V, Paretzerstr. 12, 10713 Berlin, b) Diakonie-Hospiz Wannsee GmbH Königstr. 62B, 14109 Berlin, c) Björn Schulz Stiftung, Kinder-Hospiz Sonnenhof Wilhelm-Wolffstr. 38, 13156 Berlin. 5) Unmittelbare, konkrete Maßnahmen der Gesellschaft zur Erfüllung der in § 3 Abs. 2 steuerlich begünstigten Zwecke selbst sind unter anderem: a) die Beschaffung von Rollstühlen, Gehhilfen und Einrichtungsgegenständen für ein persönliches Sterbezimmer, b) die Übernahme oder Bezuschussung von Beiträgen zur Beerdigung bei wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Rahmen von § 53 Nr. 2 AO, c) die Übernahme oder Bezuschussung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten für ehrenamtliche Helfer/innen in Hospizen, die die Voraussetzungen der Steuervergünstigung erfüllen, d) Die Erfüllung von letzten Wünschen von betroffenen Kindern und betroffenen Erwachsenen in Hospizen (u.a. Kurzreisen, der Besuch von privaten und öffentlichen Veranstaltungen und Ausstellungen, Vorführungen und Veranstaltungen im Hospiz (Sänger, Clowns, Zauberer, etc.)). (6) Zweck der Gesellschaft ist zudem die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der zuvor genannten konkreten steuerbegünstigten Zwecke (Gemeinnützige Zwecke: die Förderung des Wohlfahrtswesens, Mildtätige Zwecke: Die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind) durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch eine juristische Körperschaft des öffentlichen Rechts oder durch ausländische Körperschaften gemäß § 58 Nr. 1 AO.
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