Gesellschaft fördert den Tierschutz durch die Beschaffung von finanziellen Mitteln und deren Weiterleitung an steuerbegünstige inländische Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für die Förderung des Schutzes von Wild- und Haustieren verwenden. Daneben ist es auch zulässig, dass die Gesellschaft beschaffte Mittel an ausländische Körperschaften weitergibt. Diese Weitergabe darf aber nur unter der Maßgabe erfolgen, dass die Mittel durch die bedachte ausländische Körperschaft für den Schutz von Wild- und Haustieren verwendet werden und die Verwendung dieser Mittel ausreichend nachgewiesen wird.
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