Im Rahmen von § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) die Wirtschaftsförderung im Zentralen Versorgungsbereich Innenstadt der Kupferstadt Stolberg (Rhld.), insbesondere die Planung des Branchenmixes, die Schaffung und der Betrieb von zentraler Infrastruktur, der Betrieb einer One-Stop- Agency für Belange der Wirtschaftsförderung, die Planung und Durchführung von Veranstaltungen und die Werbung dafür, die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie alle damit verbundenen Geschäfte und Tätigkeiten. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie ist berechtigt, sich im Rahmen des § 108 Abs. 6 GO NRW an anderen Unternehmen zu beteiligen, die den gleichen oder einen ähnlichen Gesellschaftszweck verfolgen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Vorschriften der GO NRW und ggf. weitere gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein- Westfalen uneingeschränkt anzuwenden. Die Gesellschaft ist insbesondere verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen des § 109 GO NRW zu verfahren. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird.
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