Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, einschließlich der Treuhandtätigkeit. Gegenstand ist außerdem das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Steuerberatungsgesellschaften. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlichen und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 34 StBerG). Im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen darf sie sich zudem an Zusammenschlüssen zur überregionalen und internationalen Zusammenarbeit von Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften beteiligen.
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