Kollektive Verwaltung von Spezial-AIF (im Sinne von § 1 Abs. 6 KAGB) auf der Grundlage einer Registrierung nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 b) KAGB und Corporate Finance; die Gesellschaft nimmt ihre Tätigkeit erst nach Registrierung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf. Bei den zu verwaltenden SpezialAlF handelt es sich um juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, bei denen persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, und bei denen.
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