(1) Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 24 Abgabenordnung), insbesondere durch Förderung einer lebhaften und konstruktiven Diskussionskultur, die Förderung der Volks- und Berufsbildung (gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung), insbesondere durch Vermittlung von Wissen über konstruktives und bereicherndes Diskutieren. (2) Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der Diskussionskultur, in Kooperation mit anderen Organisationen oder eigenständig. Dies soll zur Förderung des demokratischen Staatswesens beitragen. Bei den Veranstaltungen kann es sich beispielsweise um offene Diskussionsabende für Bürgerinnen und Bürger zu gesellschaftlich-politischen Fragen, Podiumsdiskussionen oder Workshops dazu, wie Diskussionen zu kontroversen gesellschaftlich-politischen Fragen konstruktiv geführt werden können handeln. Die Gesellschaft kann Personen oder Organisationen mit der Konzeption und Durchführung solcher Veranstaltungen betrauen, sofern sie diese Personen oder Organisationen zuvor entsprechend zertifiziert hat; Entwicklung, Produktion und/oder Distribution von Formaten und Inhalten für soziale Medien, Fernsehen und andere Plattformen. Dies soll zur Förderung der Volks- und Berufsbildung beitragen. Bei den Formaten und Inhalten kann es sich beispielsweise um Diskussionsformate, Vermittlung von für gelungenes Diskutieren nützlichem Wissen oder um Vorstellung interessanter Meinungen, Sichtweisen und Personen handeln; finanzielle und/oder ideelle Förderung von Personen oder Organisationen, die sich in besonderem Maße für eine lebhafte und konstruktive Diskussionskultur einsetzen oder einsetzen möchten. Dies soll zur Förderung des demokratischen Staatswesens beitragen. Die Förderung kann zum Beispiel durch Ausschreiben und Verleihen von Preisen oder Stipendien erfolgen, wobei die Vergabekriterien transparent und nachvollziehbar zu sein haben und in einer Richtlinie niedergelegt werden müssen; Gründung und/oder finanzielle oder anderweitige Unterstützung von anderen gemeinnützigen Organisationen, die die unter § 2 Abs. (1) genannten Zwecke verfolgen. Die Gesellschaft ist politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig. Sie ist parteipolitisch neutral.
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