(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs.2 Nr.5 AO). (3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: Angebot und Durchführung von Musikunterricht, Konzertmöglichkeiten und Schulungen für Musiker (insbesondere Nachwuchsmusiker) durch renommierte Lehrkräfte im Bereich aller klassischen Musikinstrumente. Außerdem Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Konzerten. Die Norddeutsche Klangakademie möchte hiermit, insbesondere im norddeutschen Raum, die klassische Klangkultur fördern und die Wesentlichkeit der historischen Interpretation der klassischen Musik pflegen. (4) Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Unternehmensgegenstand unmittelbar zu fördern geeignet sind. Zur Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie auch steuerbegünstigte Tochtergesellschaften gründen oder sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen.
Sonstige: Dienstleistungen & Service
Theater, Opernhäuser und Konzerthäuser
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