Betrieb von SUBWAY-Restaurants. Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte durchzuführen oder Maßnahmen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen, diese zu erwerben, zu pachten oder zu gründen oder deren Vertretung zu übernehmen und Organschaftsverhältnisse - sei es als Ober- oder Untergesellschaft - einzugehen. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, den Betrieb oder Teile ihres Betriebs an nahestehende Unternehmen zu verpachten oder in sonstiger Weise zur Nutzung zu überlassen. Die Gesellschaft ist berechtigt, alles zu tun, was im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Unternehmens steht und geeignet erscheint, den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie ist ferner befugt, sich an Unternehmen mit gleichartigem oder ähnlichem Gesellschaftszweck zu beteiligen und bei diesen die Geschäftsführung und die persönliche Haftung zu übernehmen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
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