Zusammenarbeit der Mitglieder in allen Fragen der grenzüberschreitenden Kooperation zur gemeinsamen Nutzung von Lizenz- und Vertriebsrechten von Dienstleistungen und Waren. (Investitionsgütern). 2. Insbesondere sollen Vertriebsnetze grenzüberschreitend aufgebaut und koordiniert werden, um die Märkte im euröpäischen Binnenmarkt koordiniert einer gemeinsamen Nutzung zuzuführen. 3. Hierzu bedient sich die EWIV geeigneter Rechtsinstrumente, um im Rahmen von Assoziationsverträgen ihr Wissen über geeignete Mitglieder auch ausserhalb der Europäischen Union weiter zu tragen. Die hierfür erforderlichen Konzepte gehören zum Good Will der Firma und sind im Rahmen der nationalen Bestimmungen am Sitz der EWIV (hier: Deutsches EWIV-Ausführungsgesetz) besonders geschützt. Die Nutzung dieser Konzepte lässt sich die EWIV gemäß gesonderter Vereinbarung durch die assoziierten Mitglieder in Form von Einlagen und Mitgliedsbeiträge vergüten. 4. Die EWIV darf darüber hinaus Fördermittel auf lokaler (Gemeinden und Kommunen), nationaler und supranationaler Ebene (EU) beantragen, entgegennehmen und zweckgebunden der vorgesehenen Mittelverwendung zuführen. 5. Sie darf ihr Netzwerk ebenso zum Vertrieb aller Waren und Dienstleistungen nutzen, die der Refinanzierung ihrer administrativen Kosten unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. 6. Die EWIV arbeitet nicht mit wirtschaftlichem Gewinn.
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