Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG. Mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbare Tätigkeiten, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§§ 72 Abs. 1, 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG) wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann alle gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann andere Steuerberaterpraxen erwerben. Die Gründung von sowie die Beteiligung an gleichartigen und ähnlichen Unternehmen ist nur im Rahmen der gesetzlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen zulässig. Sie kann berufsrechtliche zulässige Bürogemeinschaften und Kooperationen eingehen sowie die Mitgliedschaft in einer EWIV erwerben. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten und unterhalten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 72 Abs. 1, 34 Abs. 2 StBerG) erfüllt sind.
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