(1) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, soweit sie nicht Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder deren Berufsgesellschaften vorbehalten ist, die Erteilung von Bescheinigungen über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. (2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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