(1) die rechtliche Beratung von Mandanten, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die betriebswirtschaftliche Beratung derselben. (2) Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Abs. 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte sind ihr nicht gestattet. (3) Die Gesellschaft darf Verboten des auf ihren Gegenstand nach Abs. 2 anzuwenden Berufsrechts nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörigen der von ihr ausgeübten Berufe in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. (4) Die Gesellschaft hat an ihrem in § 1 Abs. 2 genannten Sitz eine berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben des anzuwenden Berufsrecht sind zu erfüllen; insbesondere hat zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt in der beruflichen Niederlassung oder in deren Nahbereich tätig zu sein. (5) Die Gesellschaft darf weitere Beratungsstellen errichten, sofern für die dort erbrachten Tätigkeiten die Voraussetzungen nach dem anzuwendenden Berufsrecht der Rechtsanwälte erfüllt sind. (6) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichartigen Gesellschaften zu beteiligen bzw. solche zu erwerben.
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