(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung - von Wissenschaft und Forschung, - von Kunst und Kultur, - des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, - der Hilfe für Opfer von Straftaten sowie - mildtätiger Zwecke, jeweils auch im Ausland. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. (2) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch - die Unterstützung oder Finanzierung von Forschungsprojekten, die von Hochschulen, Universitäten oder sonstigen, auch privaten und nicht öffentlich-rechtlichen Einrichtungen durchgeführt werden. - die finanzielle Förderung von Einrichtungen, Institutionen oder sonstigen Sammlungen, die ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Kunst, der Pflege der Erhaltung von Kulturwerten oder der Denkmalpflege dienen. Hierzu kann die Gesellschaft auch Einzelmaßnahmen finanziell unterstützen, die dem Erhalt oder der Erweiterung von Kunstsammlungen oder einzelner Kunstgegenstände dienen, deren Erhalt für die Allgemeinheit förderlich ist. - die Unterstützung oder Finanzierung von Projekten und Hilfseinrichtungen für Gewaltopfer, insbesondere in Fällen sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, beispielsweise durch finanzielle Leistungen zur Verbesserung des Opferschutzes, zur Unterstützung präventiver Maßnahmen oder zur Verbesserung der Aufklärung der Öffentlichkeit. - die Vergabe von Förderpreisen sowie von Stipendien zur Förderung der Forschung oder der Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- bzw. Fortbildung. Die Vergabekriterien für die Stipendien sind in Richtlinien festzuschreiben, die der vorherigen Zustimmung des Finanzamts bedürfen, auch im Falle der Abänderung. - die finanzielle Förderung von Personen im Sinne von § 53 AO bzw. von Einrichtungen, die solche Personen fördern. (3) Die Gesellschaft muss nicht alle Zwecke in gleichem Umfang verfolgen. Die Geschäftsführung entscheidet darüber, welche der Zwecke unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Gesellschaft jeweils vorrangig verfolgt werden. Die Gesellschaft darf ihre Projekte durch geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit begleiten. Soweit die finanzielle Situation der Gesellschaft dies zulässt, kann sie die vorbenannten Projekte auch selbst verwirklichen. (4) Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere gemeinnützige Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ausländische Körperschaften.
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.