(1) Gegenstand des Unternehmens sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG., einschließlich der Treuhandtätigkeit, insbesondere die treuhänderische Verwaltung fremden Vermögens, die Betreuung von Kreditsicherheiten, Unternehmensberatung und das Halten von Gesellschaftsanteilen. (2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. (3) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Vorsaussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Niederlassung oder im Nahbereich hat. (4) Die Gesellschaft ist berechtigt, andere gleichartige oder branchenähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen sowie deren Geschäftsführung zu übernehmen.
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